Satzung
„Gemeinschaftliches Leben am Moselbogen e.V.“
Vereinssatzung
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Namen „Gemeinschaftliches Leben am Moselbogen e. V.“
Er hat seinen Sitz in Koblenz. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1.) Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des gemeinschaftlichen selbstbestimmten Lebens, um der zunehmenden Anonymität entgegen zu wirken und die Lebenskraft und Gesundheit zu stärken. Das soll erreicht werden durch
a) gemeinschaftliches Wohnen und Leben,
b) nachbarschaftliche Hilfsangebote,
c) kulturelle Angebote,
d) Förderung von gemeinschaftlichen Wohnprojekten und entsprechende Öffentlichkeitsarbeit
2.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Funktionen werden ehrenamtlich ohne Vergütungen erfüllt, lediglich tatsächlich anfallende Aufwendungen werden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitglieder
1.) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an den Zielen und Aufgaben des Vereins mitwirken möchte.
2.) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme darf der Vorstand entscheiden. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende oder durch Tod.
4.) Ein Vereinsausschluss kann nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen. Der Antrag auf Ausschluss muss als Tagesordnungspunkt im Rahmen einer Mitgliederversammlung angekündigt sein. Die Betroffenen haben das Recht auf Anhörung.
§4 Beitrag
Die Mitglieder zahlen Beiträge. Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu erlassen ist und nicht Bestandteil der Satzung ist.
Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich und nach Bedarf einzuberufen. Sie kann auch bei Bedarf online stattfinden.
2.) Die Einladung erfolgt schriftlich per Post, per Telefax oder per E-Mail unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
3.) Die Einberufung muss spätestens am 15.Tag vor dem Termin an die zuletzt bekannte Anschrift abgesandt werden.
4.) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5.) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet.
6.) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit. Satzungsänderungen, die vom Gericht oder Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.
b) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Bericht der KassenprüferInnen entgegen.
c) Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands.
d) Sie wählt den Vorstand und zwei KassenprüferInnen für zwei Jahre.
e) Sie beschließt über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
7.) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das durch VersammlungsleiterIn und das protokollführende Mitglied zu unterschreiben ist.
§7 Vorstand
1.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB und geschäftsführender Vorstand sind der/die Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der/die KassenführerIn und der/die SchriftführerIn.
Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.
2.) Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
3.) In den Vorstand können weitere Mitglieder ohne Vertretungsbefugnis gewählt werden.
4.) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden
schriftliche Protokolle angefertigt.
5.) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
§8 Rechnungsprüfung
Jährlich hat eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch die KassenprüferInnen zu erfolgen.
§9 Auflösung, Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
1.) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Frauennotruf Koblenz - Fach- und Beratungsstelle für vergewaltigte Frauen* und Mädchen* e.V.“, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§10 Geltung der Satzung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 06.11.2022 in Koblenz beschlossen.
Diese Versammlung hat den ersten Vorstand gewählt.
Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz: so bald wie möglich
* Die Eintragung beim Amtsgericht Koblenz erfolgte am 2. Januar 2023